Das Steueramt ist für alle Belange der Steuern zuständig.

eSteuerkonto

Mit dem eSteuerkonto verschaffen Sie sich eine Übersicht über Ihre Steuern. Sie können Ihren Steuerkontostand abfragen, die Konto-Detailansicht einsehen und ausdrucken, einen Einzahlungsschein für Zahlungen per eBanking erzeugen, das Einzahlungsschein-Abo (Zahlungsraten fürs folgende Steuerjahr) oder das Auszahlungskonto ändern. Sie finden das eSteuerkonto unter MyServices.

Fristerstreckung

Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März jeden Jahres einzureichen. Selbständigerwerbende haben in der Regel automatisch eine Fristerstreckung bis zum 30. September. (Bitte prüfen Sie Ihr Steuererklärungsformular).

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, können Sie vor Ablauf der Frist beim Gemeindesteueramt (online, schriftlich oder telefonisch) ein Gesuch um Fristverlängerung stellen. Im Online-Schalter können Sie Ihr Fristgesuch einreichen. 

Steuerzahlung

Beachten Sie dazu bitte die ausführlichen Informationen in den Anfangsseiten der Wegleitung zur Steuererklärung. Sollten Sie nicht in der Lage sein, provisorische oder definitive Steuern innert Zahlungsfrist zu begleichen, nehmen Sie bitte frühzeitig mit dem Steueramt Kontakt auf. Der Verzugszins beträgt nach der Zustellung von Schlussrechnungen und Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist 4,5%.

Liegenschaftenbewertung

Gemäss Weisung des Regierungsrates vom 12. August 2009 wurden die Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte im ganzen Kanton Zürich neu festgesetzt. Diese Werte sind weiterhin gültig. Falls Sie in Russikon eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus besitzen und noch keine Steuerbewertung Ihrer Liegenschaft erhalten haben, so wenden Sie sich bitte ans Steueramt.
Die Lageklasse-Daten sind für den ganzen Kanton Zürich über den kantonalen GIS-Browser abrufbar.

Wertschriftenkurse

Für das Ausfüllen des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses sind die Vermögenswerte und Erträge gemäss den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung massgebend. Durch die Eingabe der Valoren-Nummer können die gesuchten Titel am einfachsten gefunden werden.

Wegzug aus Russikon

Bei einem Wegzug in eine andere schweizerische Gemeinde beginnt die Steuerpflicht in der neuen Gemeinde rückwirkend ab 1. Januar des Wegzugsjahres. Die allenfalls für diese Steuerperiode in der Gemeinde Russikon bereits entrichteten Steuern werden zurückerstattet.
Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in der Gemeinde Russikon.
Gleichzeitig werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig. Bitte nehmen Sie frühzeitig mit uns Kontakt auf, damit die steuerlichen Formalitäten auf Sie abgestimmt und optimiert werden können.

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Kontakt

Steuern
Kirchgasse 4
8332 Russikon
Tel. 043 355 61 32
Fax 043 355 61 62
steueramt@russikon.ch

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