Grundsätzlich geht jeder Prozessverhandlung eine Schlichtungsverhandlung voraus. Ziel dieser Schlichtungsverhandlung ist es, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Die Friedensrichterin führt als erste Instanz das obligatorische Schlichtungsverfahren durch und leitet die Verhandlung bei folgenden Klagen:

  • Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
  • Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
  • Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
  • Persönlichkeitsverletzungen

Ausnahmen

Die Friedensrichterin ist nicht zuständig bei:

  • Scheidungs- und Trennungsklagen: Diese Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Klagen betr. Bauhandwerkerpfandrecht: Diese Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern: Diese Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten.
  • Ehrverletzungsklagen: Diese Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen.

Gemäss Zivilprozessordnung kann die Friedensrichterin auf Antrag der klagenden Partei in der Funktion als Einzelrichterin endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten bis und mit CHF 2'000.00 entscheiden.

Bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 kann sie den Parteien zudem neu einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der in Rechtskraft erwächst, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen ablehnt.

Kontakt

Friedensrichteramt
Kirchgasse 4
Postfach 18
8332 Russikon
Tel. 079 923 99 52
pascal.buergisser@russikon.ch

Öffnungszeiten

Termin nach Vereinbarung.

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