Per 1. Januar 2013 wird das seit 1907 bzw. 1912 gültige Vormundschaftsrecht durch das neue Kinder- und Erwachsenenschutzrecht abgelöst. Die Revision des Vormundschaftsrechts ist die letzte Etappe der Gesetzgebungsarbeiten zum Familienrecht. Ziel ist es, das Selbstbestimmungsrecht schwacher, hilfsbedürftiger Personen zu wahren und zu fördern, gleichzeitig aber auch die erforderliche Unterstützung sicherzustellen und gesellschaftliche Stigmatisierungen zu vermeiden. Die neuen gesetzlichen Massnahmen sollen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und den individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten der betroffenen Personen zugeschnitten werden.

Damit einher geht, dass die kommunalen Vormundschaftsbehörden ihre Zuständigkeit verlieren. Die neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden müssen interdisziplinäre Fachbehörden sein, die den Ansprüchen des Bundesrechts an eine Professionalisierung gerecht werden sollen.

Somit fällt die Beratung in Belangen des Kindes- und Erwachsenenschutzes und die Durchführung dieser Verfahren ab 1. Januar 2013 in die alleinige Zuständigkeit der

KESB
Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
Bezirk Pfäffikon
Schmittestrasse 10, Postfach 68
8380 Illnau
Tel. 052 355 27 77 / Fax 052 355 27 89 / Email info@kesb-bp.ch

Diese sind zuständig für
- die Entgegennahme von Gefährdungsmeldungen für Erwachsene und Kinder,
- die Abklärung der Gefährdung,
- die Errichtung von Beistandschaften für Kinder und Erwachsene,
- Prüfen der fürsorgerischen Unterbringung,
- Kindesvermögenkontrolle bei Todesfall eines Elternteils,
- Prüfen und Genehmigen von Unterhaltsverträgen für Kinder, Verträge bezüglich gemeinsamer elterlicher Sorge,
- Erteilen von Pflegeplatzbewilligungen,
- Unterstützung der privaten Mandatsträger und Mandatsträgerinnen
- u.v.m.


Weitere wichtige Neuerung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes:

Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person verbindlich festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Sie kann Vertrauenspersonen bestimmen, welche in ihrem Namen über die medizinischen Massnahmen entscheidet, wenn sich die betroffene Person nicht mehr selber dazu äussern kann. Diese Patientenverfügung muss mit Datum und Unterschrift versehen sein und sollte nach Möglichkeit regelmässig erneuert werden.

Für den Fall, dass man wegen Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollte, kann im Voraus eine Vertretungsperson (natürliche oder juristische Person) bestimmt oder Anordnungen getroffen werden. Der Vorsorgeauftrag muss durch einen Notar öffentlich beurkundet werden oder eigenhändig (handschriftlich) von Anfang bis zum Schluss geschrieben werden und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat die Aufgabe, die genannte Person einzusetzen, wenn die Urteilsunfähigkeit eintritt. Die eingesetzte Person kann für ihr Mandat entschädigt werden.

Für urteilsunfähige Personen, die in Institutionen leben, muss neu ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen werden. Die Wohn- und Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Die Betroffenen und ihnen nahestehende Personen erhalten neu die Möglichkeit, sich bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde zu beschweren.