Anordnung der Erneuerungswahl der Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die Amtsdauer 2022 – 2026

24. November 2021
Die wahlleitende Behörde ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2022 – 2026 für den 27. März 2022 an. Gemäss Artikel 6 der Kirchgemeindeordnung sind die sieben Mitglieder der Kirchenpflege sowie aus deren Mitte die Präsidentin/der Präsident an der Urne zu wählen.

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens 3. Januar  2022 bei der Gemeinderatskanzlei Russikon, Kirchgasse 4, Postfach 18, 8332 Russikon, einzureichen.

Wählbar ist jede reformierte stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde und das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Ge­schlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Evang.-ref. Kirchgemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahl­vorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen wer­den.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge einge­reicht werden. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeinderatskanzlei erhält­lich.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, er­hoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Wahlleitende Behörde

GEMEINDERAT RUSSIKON

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