Meldepflicht & -verfahren für Tagesfamilien

Eine Familie, die regelmässig Kinder betreut, wird zur meldepflichtigen Tagesfamilie, falls:

  • sie Kinder unter 12 Jahren betreut und

  • mindestens ein Tageskind zweieinhalb oder mehr Tage / Nächte pro Woche anwesend ist (praxisgemäss entsprechend 20 oder mehr Stunden, Tages- und Nachtstunden zählen gleich).

  • höchstens fünf Tageskinder gleichzeitig betreut werden.

  • die Betreuung gegen Entgelt erfolgt.

Nicht als Tageskinder gelten:

  • eigene Kinder

  • Kinder, deren Eltern zum Verwandtenkreis gehören

  • Kinder, welche zu Besuch weilen

  • Kinder, welche ausschliesslich den Mittagstisch (11.30 – 13.30 Uhr) besuchen


Die Meldepflicht gilt für die Tagesfamilie, nicht für das/die Betreuungsverhältnis/se.

Wenn ein Tageskind bei der Tagesfamilie übernachtet, ist situationsabhängig zu prüfen, ob eine Meldepflicht vorliegt, oder ob es sich aufgrund der Umstände um ein bewilligungspflichtiges Wochen- bzw. Dauerpflegeverhältnis handelt. Als Richtlinie ist ab vier regelmässigen Übernachtungen pro Woche von einem bewilligungspflichtigen Wochen- bzw. Dauerpflegeverhältnis auszugehen.

Werden während mehr als 20 Stunden Kinder betreut und sind zumindest zeitweise mehr als fünf Tageskinder anwesend, so untersteht die Tagesfamilie den Bestimmungen über Kitas bzw. Horte (auch wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt).

Es wird empfohlen, sich als Tagesfamilie einem Tagesfamilienverein anzuschliessen.


Vorgehen als meldepflichtige Tagesfamilie

Falls Sie meldepflichtig sind, gilt folgendes Vorgehen:

  1. Sie füllen das unten angefügte Meldeformular für Tagesfamilien vollständig aus und unterzeichnen es.
  2. Sie besorgen sich einen Strafregisterauszug (Privatauszug).
  3. Diese zwei Dokumente (Meldeformular und Strafregisterauszug) senden Sie vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an folgende Adresse:
    Sozialsekretariat, Kichgasse 4, Postfach 18, 8332 Russikon.
  4. Die für Sie zuständige Aufsichtsperson meldet sich innert drei Monaten nach Eingang der Meldung bei Ihnen für einen ersten Aufsichtsbesuch (Dauer ca 1.5 Stunden).
  5. In der Regel findet ab dann ein jährlicher Aufsichtsbesuch bei Ihnen statt. Im Anschluss an diese Besuche erhalten Sie jeweils eine Kopie der schriftlichen Bestätigung des Aufsichtsresultats.

Die Aufsicht untersteht der Schweigepflicht. All Ihre Informationen und Daten werden vertraulich behandelt.

Ordentliche Aufsicht
Die Tagesfamilie wird so oft als nötig, mindestens aber einmal im Jahr von der zuständigen Fachperson besucht und überprüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung der Tätigkeit als Tagesfamilie erfüllt sind.

Die rechtlichen Bestimmungen verlangen, dass eine Tagesfamilie sich aufgrund ihrer Persönlichkeit, ihrer Gesundheit und ihrer Erziehungskompetenz für diese Aufgabe eignet. Sie muss aufgrund der Wohnverhältnisse für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten. Zudem darf das Wohl anderer in der Tagesfamilie lebender Kinder nicht gefährdet sein.

Ausserdem überprüft die Aufsicht:

  • ob die Tagesfamilie den Tageskindern Geborgenheit gibt und ihre seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördert.
  • ob die Tageseltern und weitere im Haushalt lebende Personen einen guten Leumund geniessen. Dazu ist wenn nötig ein aktueller Strafregisterauszug einzufordern.

  • ob die Tageseltern und weitere im Haushalt lebende Personen an keiner Krankheit leiden, welche die Tageskinder gefährden könnte. Dazu ist eine entsprechende Erklärung der Tageseltern einzuholen; bei Verdacht auf eine Gefährdung kann ein ärztliches Zeugnis der Tageseltern oder weiterer in deren Haushalt lebender Personen verlangt werden.

Über den Aufsichtsbesuch wird Protokoll geführt. Werden keine Mängel festgestellt, so wird der Tagesfamilie ein Bestätigungsschreiben zugestellt.

Die Aufsichtsperson steht der Tagesfamilie bei Bedarf beratend zur Seite. Sollten die Tageseltern eine Erziehungsberatung benötigen, werden sie von der Aufsichtsperson an das zuständige Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) weiterverwiesen.

Mängel und allfällige Massnahmen

Werden beim Aufsichtsbesuch Mängel festgestellt, müssen Auflagen zu deren Behebung angeordnet werden. Nach Ablauf der angesetzten Frist wird die Erfüllung der Auflagen überprüft. Sollten die Auflagen nicht erfüllt sein und bleiben allfällige weitere Massnahmen zur Behebung der Mängel erfolglos oder erscheinen diese von vornherein ungenügend, kann die Aufsichtsbehörde den Tageseltern die weitere Aufnahme von Kindern untersagen.

Personen

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