Parkieren vor der Waldstrasse, E-Bikes mit Kontrollschild, Trails abseits der Wege – was im Wald erlaubt ist und was nicht

21. Mai 2026
Der Wald ist für alle da – als Erholungsraum, Lebensraum und Holzproduzent. Doch mit dem wachsenden Freizeitdruck häufen sich Situationen, in denen die gesetzlichen Grenzen überschritten werden: Autos stehen in Waldstrasseneinfahrten, schnelle E-Bikes fahren auf Kieswegen, und Mountainbiker fahren querfeldein. Was die Gesetze konkret vorsehen.

Das Fahrverbot gilt ohne Schild

Motorfahrzeuge – Autos, Motorräder, Quads und Motorfahrräder – haben auf Waldstrassen und Waldwegen im Kanton Zürich grundsätzlich nichts zu suchen. Es gilt von Gesetzes wegen – unabhängig davon, ob ein Verbotsschild aufgestellt ist oder nicht. Massgebend für die Qualifikation als Waldstrasse sind Lage, Erscheinungsbild und Ausbaugrad des Weges: Ein Kiesweg ohne feste Deckschicht am oder im Waldrand gilt in der Regel als Waldstrasse.

Erlaubt ist das Befahren mit Motorfahrzeugen ausschliesslich für klar definierte Zwecke: Forstwirtschaft (gilt auch für Waldbesitzer), Jagd, Landwirtschaft, Rettungs- und Bergungsarbeiten, Polizei, Militär sowie der Unterhalt von Leitungsnetzen und Gewässern.

Bereits verboten: Parkieren vor dem Fahrverbot in der Waldeinfahrt

Parkieren vor dem Fahrverbot – Auch das ist verboten

Ein verbreitetes Missverständnis: Wer sein Fahrzeug unmittelbar vor oder in einer Waldstrasseneinfahrt abstellt, um danach zu Fuss weiterzugehen, verletzt das Fahrverbot bereits. Denn das Verbot umfasst das Einfahren auf die Waldstrasse – unabhängig von der Absicht oder Dauer des Aufenthalts. Die Waldstrasse beginnt bereits dort, wo Sie die Haupt- oder Nebenstrasse verlassen. Dies gilt unabhängig vom Standort eines etwaig signalisierten Fahrverbotes.

E-Bikes: Das Kontrollschild ist entscheidend

Schnelle E-Bikes (erkennbar am gelben Kontrollschild) gelten im Sinne der Waldgesetzgebung als Motorfahrzeuge. Das generelle Fahrverbot im Wald gilt für sie uneingeschränkt. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit, sondern die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. Der Hinweis, man fahre «ja langsam», ändert an der rechtlichen Einordnung nichts.

E-Bikes mit Kontrollschild sind Motorfahrzeuge – Es gilt Fahrverbot im Wald.

Mountainbikes, Velos und Pferde

Radfahren ist im Wald ausschliesslich auf Waldstrassen und speziell markierten Wegen gestattet. Verboten ist das Befahren abseits der Wege, auf Trampelpfaden sowie auf Rückegassen und Maschinenwegen – diese gelten nicht als Strassen oder Wege im rechtlichen Sinne. Fuss- und Wanderwege dürfen ebenfalls nicht mit dem Velo befahren werden. Dieses Verbot gilt für die gesamte Schweiz und erfordert keine Signalisation.

Für Reiterinnen und Reiter gilt sinngemäss dasselbe: Reiten ist nur auf Waldstrassen und ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. Der Grund für diese Einschränkungen liegt im Schutz von Waldboden und Tierwelt sowie in der Vermeidung von Nutzungskonflikten zwischen den verschiedenen Waldbesucherinnen und -besuchern.

Kontrolle und Folgen von Verstössen

Durch den kommunalen Forstdienst und die Polizei Region Pfäffikon werden Verstösse konsequent zur Anzeige gebracht.

Ihr Forstrevier Russikon-Fehraltorf und Ihre Polizei Region Pfäffikon

Für weitere Infos scannen Sie die beigefügten QR-Codes:

Waldgesetz 
Waldverordnung
Kanton Zürich