Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026–2030 am 8. März 2026

17. Oktober 2025
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2023 auf Sonntag, 8. März 2026, festgesetzt.

Gemäss Gemeindeordnung sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:

  • Gemeinderat: 6 Mitglieder inklusive Präsidium

  • Schulpflege: 5 Mitglieder inklusive Präsidium (zugleich Mitglied des Gemeinderates)

  • Gesellschaftskommission: 4 Mitglieder

  • Rechnungsprüfungskommission: 5 Mitglieder inklusive Präsidium

Gemäss Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde werden ebenfalls gewählt:

  • Kirchenpflege: 7 Mitglieder inklusive Präsidium

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026, statt.

Die Wahl wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Die Wahl der Kirchenpflege wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens Mittwoch, 26. November 2025, 16:30 Uhr, dem Gemeinderat (wahlleitende Behörde), Abteilung Präsidiales, Kirchgasse 4, 8332 Russikon, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis Mittwoch, 18. März 2026, 16:30 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am Dienstag, 10. März 2026, amtlich publiziert.

Wählbar in

  • die Gemeindebehörden ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Russikon hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung);
  • die Kirchenpflege ist, wer
      • Mitglied der Landeskirche ist;
      • Wohnsitz in der politischen Gemeinde Russikon hat;
      • über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt;
      • das 18. Altersjahr vollendet hat und
      • die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt

          (§ 23 GPR, Art. 20 Abs. 2 Kirchenordnung und Art. 5 der Kirchgemeindeordnung).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan www.russikon.ch veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 5. bis 12. Dezember 2025, bis 14:00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für Wahlvorschläge können im Liveticker unter News auf www.russikon.ch oder bei der Abteilung Präsidiales, Kirchgasse 4, 8332 Russikon, bezogen werden.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

GEMEINDERAT RUSSIKON