Grundsätzlich geht jeder Prozessverhandlung eine Schlichtungsverhandlung voraus. Ziel dieser Schlichtungsverhandlung ist es, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Der Friedensrichter führt als erste Instanz das obligatorische Schlichtungsverfahren durch und leitet die Verhandlung bei folgenden Klagen:

  • Forderungsklagen/Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • Arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis etc.)
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
  • Nachbarschaftsklagen (Lärm, Sträucher, Bäume, Bauten etc.)
  • Persönlichkeitsverletzungen

Ausnahmen

Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei:

  • Scheidungs- und Trennungsklagen: Diese Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen: Diese Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Klagen betreffend Bauhandwerkerpfandrecht: Diese Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern: Diese Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten.
  • Ehrverletzungsklagen: Diese Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen.

Gemäss Zivilprozessordnung kann der Friedensrichter auf Antrag der klagenden Partei in der Funktion als Einzelrichter bei einem Streitwert von bis zu CHF 2'000.00 über zivilrechtliche Streitigkeiten entscheiden.

Bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.00 kann er den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten, der in Rechtskraft erwächst, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen ablehnt.

Kontakt

Friedensrichteramt
Kirchgasse 4
Postfach 18
8332 Russikon
Tel. 079 923 99 52
pascal.buergisser@russikon.ch

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Termin nach Vereinbarung.

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