Die Gemeindeversammlung ist nebst der Urnenabstimmung ein wichtiges Entscheidungsgremium in der Gemeinde. Jedes Jahr finden zwei ordentliche Gemeindeversammlungen statt – die Rechnungs- und die Budgetgemeindeversammlung. Im Frühling und Herbst werden Reservedaten bestimmt, die nach Bedarf beansprucht werden.

Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz GG und der Gemeindeordnung GO geregelt. Die für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger wichtigsten Regeln sind nachstehend zusammengefasst:

Ankündigung (§18 GG)

Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben.

Anfragerecht (§17 GG)

Den Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an den Gemeinderat zu richten. Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat beantwortet die Anfrage bis spätestens einen Tag vor der Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Initiativrecht (§147 GPR und §151 GPR)

Jede stimmberechtigte Person kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung oder der Urne fallenden Gegenstand eine Einzelinitiative einreichen. Der Gemeinderat prüft, ob die Initiative gültig ist und legt diese mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor. Der Gemeinderat kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Initiativen können bis zum Beschluss an der Gemeindeversammlung zurückgezogen werden.

Rechtsmittel  |  Stimmrechtsrekurs (§19 ff. VRG)

Damit können Verletzungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR), zum Beispiel wenn die Gemeinde Verfahrensvorschriften missachtet oder einen Beschluss zu Unrecht nicht den Stimmberechtigten vorlegt, innert 5 Tagen beanstandet werden. Diese Verletzungen müssen in der Versammlung sofort gerügt werden.

Abstimmungsordnung

Die Reihenfolge, wie über ein Geschäft zu beschliessen ist, ist klar vorgeschrieben:

  • Verfahrensanträge
  • Bereinigung von gleich geordneten Änderungsanträgen
  • Abstimmung über verbleibende(n) Änderungsantrag/-anträge
  • Bereinigung von gleich geordneten Hauptanträgen
  • Abstimmung über Hauptantrag/-anträge

Zum Bereinigungsverfahren: Liegen zum Beispiel mehrere gleich geordnete Änderungsanträge vor (gleich geordnet bedeutet, dass sie denselben Aspekt einer Vorlage betreffen), so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus, bis nur noch ein Änderungsantrag übrig bleibt. Über verbleibende Änderungsanträge entscheidet das einfache Mehr.